Rentensplitting unter Ehegatten

Die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden gleichmäßig geteilt.

  • Diese Entgeltpunkte führen zu eigenen Rentenansprüchen und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung.
  • Diese Rentenansprüche entfallen nicht bei Wiederheirat.
  • Dafür entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Das Rentensplitting wird erst nach "abgeschlossenem Versicherungsleben" durchgeführt:

  • Beide Ehegatten haben Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters
  • Ein Ehegatte hat erstmals Anspruch auf Vollrente wegen Alters und der andere Ehegatte hat das 65. Lebensjahr vollendet

beide Ehegatten 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben

  • gilt bei Tod nur beim überlebenden Ehegatten

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