Rentensplitting unter Ehegatten
Die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden gleichmäßig geteilt.
- Diese Entgeltpunkte führen zu eigenen Rentenansprüchen und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung.
- Diese Rentenansprüche entfallen nicht bei Wiederheirat.
- Dafür entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Das Rentensplitting wird erst nach "abgeschlossenem Versicherungsleben" durchgeführt:
- Beide Ehegatten haben Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters
- Ein Ehegatte hat erstmals Anspruch auf Vollrente wegen Alters und der andere Ehegatte hat das 65. Lebensjahr vollendet
beide Ehegatten 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben
- gilt bei Tod nur beim überlebenden Ehegatten
Kontakt
Haben Sie Fragen, dann erreichen Sie uns kostenfrei unter
0800 80 20 40 4
Sollten Sie wir kurzfristig nicht erreichbar sein, hinterlassen Sie bitte eine Telefonnummer, wann wir Sie wo erreichen können.
Sie können uns natürlich auch einfach ein E-Mail senden an
Wir melden uns so schnell wie möglich. und wenn Sie das unten vorbereitete Formular ausfüllen, geht das sogar noch leichter.