Waisenrente

Damit Kinder eines Arbeitnehmers eine Waisenrente erhalten muss das Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, sind beide Elternteile gestorben, wird eine Vollwaisenrente gezahlt.

Anspruchsberechtigt sind leibliche oder adoptierte Kinder oder im Haushalt aufgenommene bzw. überwiegend unterhaltene Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel; Geschwister.

Gezahlt werden die Renten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- und Berufsausbildung bzw. bei Behinderung des Kindes maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (gegebenenfalls  noch verlängert um Wehr-/Zivildienstzeit)

Auf die Waisenrente werden Einkommen ab Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet. Es gibt kein Sterbevierteljahr in dem nichts angerechnet wird.

Als Freibetrag gilt das 17,6-fache des aktuellen Rentenwertes. Darüber liegende Einkommen werden zu 40% auf die Waisenrente angerechnet.

Für Kinder, die ab dem 1.1.2002 geboren wurden gilt die erweiterte Einkommensanrechnung wie bei der Witwen-/Witwerrente. Somit greift die Regelung erstmals ab 2020, wenn diese Kinder 18 sind.

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