Erziehungsrente

Einen Anspruch auf eine Erziehungsrente haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn

  • ihre Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte gestorben ist und
  • sie ein eigenes Kind oder eine Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen und
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Kontakt

Haben Sie Fragen, dann erreichen Sie uns kostenfrei unter

0800 80 20 40 4

Sollten Sie wir kurzfristig nicht erreichbar sein, hinterlassen Sie bitte eine Telefonnummer, wann wir Sie wo erreichen können.

Sie können uns natürlich auch einfach ein E-Mail senden an

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Wir melden uns so schnell wie möglich. und wenn Sie das unten vorbereitete Formular ausfüllen, geht das sogar noch leichter.

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