Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Diese Leistung ersetzt die bis Ende 2000 gezahlte Berufsunfähigkeitsrente und wird nach und nach auslaufen. Die gesetzliche BU-Rente wurde mit einem Anteil von etwa 7% immer mehr zu einer Lösung für Besserverdiener.

Voraussetzung für die Zahlung dieser Rente sind

  • geboren vor dem 2.1.1961
  • Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten
  • 36 Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
  • weniger als 6 Std. in seinem oder einem zumutbaren Beruf tätig
  • Bei einem Arbeitsunfall oder Schädigung bei Wehr/Zivildienst = 1 Pflichtbeitrag ausreichend

Gegenüber der alten Regel ergibt sich eine Verschlechterung, weil die teilweise Erwerbsminderungsrente nur noch 50% der vollen Erwerbsminderungsrente ausmacht. Eine Verbesserung ergibt sich, weil ein Leistungsanspruch bereits besteht, wenn jemand nicht mehr als 6 Std. in seinem Beruf arbeiten kann. Bei der alten Regelung (vor 2001) gab es Leistungen nur bei weniger als 50% der Regelarbeitszeit = ca. 4 Std. pro Tag.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)


 

 

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